Finanzierung
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung und dem kantonalen Pflegegesetz die Finanzierung von der Pflege zu Hause ist klar definiert. Die Krankenversicherer leisten einen fixen Beitrag an Pflegeleistungen zu Hause. Die Versicherten müssen sich ebenfalls in begrenztem Umfang beteiligen. Die Restfinanzierung ist Aufgabe der Kantone und der Gemeinden.
Alle Informationen finden Sie unter dem Link.
Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligung
Prämien
Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest. Die Versicherten beteiligen sich in Form von Franchise, Selbstbehalt und Spitalbeitrag an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen.
Krankenkassenprämien
Nachdem die Krankenkassenprämien mehrere Jahre in Folge gestiegen sind, sinken sie 2022 im Wallis. Die durchschnittliche Prämie für Erwachsene sinkt um 3,30 Franken pro Monat auf 356 Franken (-0,9 %).
Kostenbeteiligung
Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen. Diese Beteiligung umfasst:
- Ordentliche Franchise von 300 Franken pro Jahr, wobei Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre davon befreit sind.
- Selbstbehalt von 10 Prozent der Kosten, welche die Franchise übersteigen, jedoch nur bis zu einem Maximum von 700 Franken pro Jahr (Kinder: 350 Franken).
ZUSATZFINANZIERUNG
Die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause werden den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV zurückerstattet, sofern sie nicht bereits durch eine Versicherung gedeckt sind. Ungedeckte Spitex-Leistungen können unter Umständen über Ergänzungsleistungen zurückerstattet werden.
Ergänzungsleistungen
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL) helfen, wenn die Renten und das Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Wer sich in dieser Situation befindet, hat einen rechtlichen Anspruch auf EL. Zusammen mit der AHV und IV gehören die EL zum sozialen Fundament unseres Staates.
Die Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie bestehen aus zwei Kategorien:
- jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden
- Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Hilfslosenentschädigung
Wer bei alltäglichen Lebensver- richtungen wie Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Essen, Körperpflege etc. die Hilfe anderer Menschen benötigt, ist im Sinne der IV «hilflos» und kann eine Hilflosenentschädigung erhalten.
Auch als hilflos gelten volljährige Versicherte, die dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind und zu Hause leben.
Je nach Ausmass der Hilflosigkeit werden drei Schweregrade – leicht, mittel und schwer – unterschieden.
Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung kann bereits nach der Geburt entstehen und endet mit dem Tod. Auch nach Erreichen des AHV-Alters besteht also der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Rahmen der AHV weiter.
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